Der Gesetzgeber hat mit wesentlichen Änderungen leider die Grundlage für gesetzlich bedingte Kostensteigerungen geschaffen, die durch uns weder abzuwenden noch zu kompensieren sind. Nachstehend finden Sie hierzu einige zusammengefasste Erläuterungen.
Kosten für die Erteilung von Fahrgenehmigungen gemäß § 29 StVO
Ein Großteil unserer Kran-, Ladekran- und Ballastfahrzeuge benötigt für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr Genehmigungen gemäß § 29 StVO.
Die Gebühren für den bisher schon aufwendigen Genehmigungsprozess sind seit dem 01.01.2021 deutlich teurer.
Zukünftig richten sich die Genehmigungsgebühren nach verschiedenen Kriterien wie Gewicht, Dauer, Anzahl der Fahrtstrecken und die Anzahl der an der Anhörung beteiligten Genehmigungsbehörden.
Daraus ergeben sich beispielhaft folgende Veränderungen bei entsprechenden Fahrzeuggewichten:
48 Tonnen Kran, flächendeckende Dauergenehmigung
Baden-Württemberg – 36 Monate
659 €
1.312 €
60 Tonnen Kran mit 2 Aufliegern – 1 Fahrtstrecke
273 €
825 €
96 Tonnen Kran mit 3 Aufliegern – 1 Fahrtstrecke
273 €
968 €
Da die Berechnungsgrundlagen sehr differenziert sind, werden wir Ihnen die Genehmigungsgebühren zukünftig auf Nachweis zzgl. 10 % Bearbeitungsgebühr berechnen, mindestens aber 75 €.
Für Geräte mit Dauergenehmigung berechnen wir 12 € pro Einsatz.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.